AGB

AGB von S&Ü

Allgemeine Geschäftsbedingungen der S&Ü Hydraulik und Maschinenbau GmbH
Löwendorf 1, 37696 Marienmünster

I. Geltungsbereich; Angebot und Vertragsabschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten insbesondere dann, wenn in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners (nachfolgend: Besteller) unsere Leistungen vorbehaltlos erbracht werden.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Für den Umfang und die Art der Lieferung sind ausschließlich unsere Angebote und Bestätigungsschreiben maßgebend. Technische Änderungen sowie Änderungen
    bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch Auftragsbestätigung unsererseits, spätestens mit Auslieferung der Ware.
  4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur dann, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer geschlossen und ohne unser Verschulden nicht beliefert werden. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die etwaige Gegenleistung wird unverzüglich auf dem ursprünglichen Zahlungswege zurückerstattet.
  5. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung der Bestellung nur verbindlich, sofern wir dies schriftlich bestätigt haben. Wir behalten uns grundsätzlich das Eigentum an Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen vor. Das Verwertungsrecht steht ausschließlich uns zu. Ohne unsere Zustimmung dürfen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstige Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob wir im Falle der Herstellung aufgrund uns eingesandter Ausführungszeichnungen Schutzrechte Dritter verletzen. Sind wir einem Dritten gegenüber wegen der Verletzung von Schutzrechten trotzdem haftbar, so hat der Besteller uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizuhalten. Werkstatt- oder Einzelzeichnungen werden von uns nur geliefert, wenn dies bei der Bestellung vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde. Die Lieferung solcher Zeichnungen bedingt einen angemessenen Mehrpreis.
  6. Werkzeugkosten werden bei Sonderanfertigungen in Rechnung gestellt und können nach besonderen Vereinbarungen amortisiert werden. Die Sonderwerkzeuge bleiben unser Eigentum. Im Übrigen behalten wir uns bei Sonderanfertigungen einen angemessenen Mehrpreis vor.

II. Preise und Lieferung/Gefahrübergang

  1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (z.Zt. 19 %) ab Werk Marienmünster-Löwendorf und schließen Verpackung, Fracht, Porto nicht ein. Die Verpackung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen.
  2. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Versicherung gegen Transportschäden nehmen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung vor. Die Gefahr geht bei Lieferung mit der Aufgabe zum Transport auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn „freie“ Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller – auch ohne gesonderte Mahnung – in Zahlungsverzug. Während des Verzuges oder im Falle der Stundung hat der Besteller die Geldschuld in Höhe von
    9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
    Bei Zahlungsverzug erheben wir für Mahnungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €. Dies gilt nicht für die Erstmahnung.
  2. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder zur Entscheidung reif ist. Gegenansprüche, die den Besteller zur Leistungsverweigerung i. S. v. § 320 BGB berechtigen, sind ebenfalls von dem Verbot ausgenommen. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
  3. Haben wir mit dem Besteller Teilzahlungen oder Ratenzahlungen vereinbart und gerät der Besteller mit mehr als zwei Teilzahlungen bzw. Raten in Rückstand, wird die gesamte Restschuld des Bestellers sofort zur Zahlung fällig.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (gesicherte Forderung). Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt von einem nicht erfüllten Vertrag.
  2. Der Besteller ist indes berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgange weiter zu veräußern. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

V. Lieferzeit

  1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn wir schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Wird die verbindliche Lieferzeit nicht eingehalten, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Haftung

  1. Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  2. Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßigvertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
  3. Die sich aus VI. 1. und 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt
  4. Die sich aus VI. 1. und 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben, für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware (vgl. hierzu VII. Gewährleistung) beruhen.
  5. Soweit wir allgemeine technische Auskünfte geben, einen Rat oder eine Empfehlung erteilen, ohne dass wir uns hierzu vertraglich verpflichtet haben, sind wir, unbeschadet der sich aus einem separaten Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 648a, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

VII. Gewährleistung

  1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte und Betriebskosten der Lieferung sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten, dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mangelhaft ist.
  2. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Für diesen Fall ist ein angemessener Minderungsbetrag zu vereinbaren.
  3. Wir können die Nacherfüllung verweigern, so lange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
  4. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Abnahme der Ware, verborgene Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich des nicht gerügten Mangels ausgeschlossen (§§ 377, 381 HGB).
  5. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete und/oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritte.
  6. Im Falle des Rücktritts ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen des Mangels ausgeschlossen. Verlangt der Besteller Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Wert der Ware. Diese Einschränkungen gelten nicht in den Fällen von VI. Ziff. 1, 2, 3, 4 und VII. Ziff. 9.
  7. Für gebrauchte Ware ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen.
  8. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  9. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  10. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder aus der Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

VIII. Sonstiges

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Höxter. Erfüllungsort ist Höxter. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes bestimmt ist, der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
  4. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen in diesen AGB, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Stand: März 2020

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